Ein Dienstrad vom Arbeitgeber - das ist die Lösung!
Barlohnumwandlung oder Gehaltsumwandlung
Bei der Barlohnumwandlung trägt der Mitarbeiter die Kosten des Leasings und der Versicherung. Die Leasingrate und ggf. die Versicherungsbeiträge werden Dir als Gehaltsumwandlung vor der Versteuerung und Berechnung der Sozialbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen. Dadurch sparst Du Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, im Gegenzug dazu musst Du den Geldwerten Vorteil dieser Fahrradüberlassung versteuern. Da zusätzlich zur den Einsparungen bei Arbeitgebern, die die Vorsteuer abziehen können, noch die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% eingespart wird, führt das insbesondere bei Arbeitgebern aus der Wirtschaft (leider nicht bei Verwaltungen, Schulen, Pflegeheimen als Arbeitgeber) zu hohen Einsparungen gegenüber dem privaten Fahrradkauf.
Im Vergleich zum Fahrradkauf liegt die Einsparung durch Leasing über die Laufzeit von 36 Monaten mit anschliessender Übernahme des Fahrrades zum Restwert durch den Arbeitnehmer bei einem Fahrradpreis von 2500 Euro bei ca. 300 - 500 Euro, je nach Leasinganbieter. Zusätzlich ist noch eine Versicherung enthalten, die auch mehrere hundert Euro kosten würde. Insgesamt ergibt sich bei Arbeitgebern mit Vorsteuerabzug ein finanzieller Vorteil um 30% gegenüber dem Privatkauf, bei Arbeitgebern ohne Vorsteuerabzug bleibt noch ein Vorteil um 10% - und die Fahrräder müssen nicht sofort voll bezahlt werden.
Bis Ende 2018 musste der Geldwerte Vorteil mit 1% des UVP (Bruttolistenpreis) des Fahrrades versteuert werden. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstmals in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 ein betriebliches E-Bike (Pedelec) oder ein echtes Fahrrad, ist für 2019 als Arbeitslohn 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten UVP einschließlich Umsatzsteuer bzw. ab 1.1.2020 bis 31.12.2030 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels der UVP (die 0,25 % Regel) anzusetzen.
Für die Anwendung der Vergünstigung kommt es nicht darauf an, wann das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das E-Bike (Pedelec) oder das echte Fahrrad selbst erstmals im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird.
Damit wurde das Arbeitnehmerleasing seit 2019 und nochmals seit 2020 interessanter für die Arbeitnehmer.
Besonders erfreulich: Von der neuen 0,25 %-Regel profitieren nicht nur alle Mitarbeiter, die ab 2020 erstmals ein JobRad per Gehaltsumwandlung beziehen, sondern auch alle Beschäftigten, die ihr Dienstrad bereits 2019 erstmals vom Arbeitgeber übernommen haben.
b) zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn: Lohnsteuerfreies "zusätzliches" Dienstrad
Seit 01.01.2019 ist dieser geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes lohnsteuerfrei, wenn die Überlassung betrieblicher (Elektro-)Fahrräder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die Steuerbefreiung ist befristet bis zum 31.12.2030. Die Steuerfreiheit tritt auch für Fahrräder und E-Bikes ein, die der Arbeitgeber bereits vor 2019 dem Arbeitnehmer unter Beachtung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung überlassen hat. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale ist nicht vorgesehen. Sie wird gesetzlich auch bei Benutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausdrücklich ausgeschlossen. Fährt der Arbeitnehmer mit dem vom Arbeitgeber überlassenen (Elektro-)Fahrrad zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er zusätzlich zur Steuerfreiheit die Entfernungspauschale in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Die Steuerbefreiung ist nicht auf die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades beschränkt. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehrere betriebliche Fahrräder unter Beachtung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung, kann er für jedes einzelne Fahrrad und E-Bike die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
Das ganze funktioniert so:
Ein Mitarbeiter sucht sich bei uns ein Fahrrad oder Elektrorad und das passende Zubehör aus und lässt sich für den Leasing-Anbieter des Arbeitgebers ein Angebot erstellen. Mit diesem geht er zu seinem Arbeitgeber. Dieser schließt mit seinem Leasing-Anbieter einen Leasingvertrag und mit dem Mitarbeiter einen Überlassungsvertrag ab. Wenn die Verträge unterzeichnet sind und dem Leasing-Anbieter vorliegen, bestellt dieser das Rad für den Mitarbeiter bei uns.
Wenn sowohl die Bestellung als auch Fahrrad und Zubehör da sind, kann der Mitarbeiter das Fahrrad und Zubehör abholen. Dazu benötigt er seinen Personalausweis, oder wenn nicht vorhanden, seinen Reisepass.
Bei uns können Arbeitgeber Elektrofahrräder über die Leasing-Anbieter Businessbike, Jobrad, Bikeleasing-Service, Eurorad, Beovelo, Mein-Dienstrad.de/Baron und Lease-a-bike u. v. m. für ihre Mitarbeiter leasen. Dabei wird der Leasing-Anbieter vom Arbeitgeber ausgewählt. Ob Du ein oder zwei Fahrräder über den Arbeitgeber leasen kannst, hängt vom Arbeitgeber ab.
Was Leasing nach dem Dienstfahrrad-Konzept bei den verschiedenen Anbietern kostet und welche Leistungen eingeschlossen sind, findest Du in unserem Leasing-Vergleich für Dienstfahrräder. Wenn der Arbeitgeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, können Einsparungen von 20 bis 35% gegenüber dem Barkauf erzielt werden.
Vorteile für den Arbeitnehmer
- Deutliche Steuervorteile durch die Barlohnumwandlung und die 1%-Regelung
- Hohe Einsparung gegenüber dem Barkauf
- Uneingeschränkte private Nutzung
- Umfangreiche Versicherungen inklusive
- Bezahlung durch bequeme monatliche Raten über die Gehaltsabrechnung
- Übernahmemöglichkeit zum Laufzeitende nach 36 Monaten