Das maßgeschneiderte Dienstfahrrad-Konzept für Ihre Mitarbeiter
Am 23.11.2012 hat der Gesetzgeber durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder die "Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern" durch den Arbeitgeber an seine Mitarbeiter neu geregelt. Damit wurden Dienst-Fahrräder und Dienst-Elektrofahrräder den Dienstwagen in etwa gleichgestellt und somit das "Dienstwagenprivileg" auch auf Fahrräder und Elektrofahrräder ausgedehnt.
Diese Änderung des Steuerrechts kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer als kleines "Steuersparmodell" herhalten. So gibt es jetzt die beiden Möglichkeiten a) durch Barlohnumwandlung oder b) zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn kostenlos dem Mitarbeiter überlassen (z. B. anstatt einer Gehaltserhöhung). Damit lassen sich durchaus Steuer- und SV-Vorteile erzielen, wenn ein teures Fahrrad oder Elektrofahrrad dem Mitarbeiter überlassen wird. Und das ganze ist nicht auf ein Rad pro Mitarbeiter beschränkt, es können dem Mitarbeiter mehrere Räder nach diesen Modellen zur Verfügung gestellt werden.
"Wenn auch der Partner des Mitarbeiters Elektrorad fährt, wird der Mitarbeiter häufiger Radfahren, um gesundheitlich fit zu bleiben."
a) Barlohnumwandlung oder Gehaltsumwandlung
Bei der Barlohnumwandlung trägt der Mitarbeiter die Kosten des Leasings und der Versicherung. Da die Leasingrate und ggf. die Versicherungsbeiträge als Gehaltsumwandlung vor der Versteuerung und Berechnung der Sozialbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen werden, spart der Arbeitgeber die Arbeitgeber-Sozialbeiträge der Leasingrate. Über die Laufzeit von 36 Monaten liegt diese Einsparung bei einem Fahrradpreis von 2500 Euro bei ca. 300 Euro. Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter monatlich etwas dazugeben, wenn er möchte (z. B. kann er die ca. 8 Euro an den Mitarbeiter weitergeben, die er an Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung spart.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstmals in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 ein betriebliches E-Bike (Pedelec) oder ein echtes Fahrrad, ist für 2019 als Arbeitslohn 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten UVP einschließlich Umsatzsteuer bzw. ab 1.1.2020 bis 31.12.2030 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels der UVP anzusetzen. Für die Anwendung der Vergünstigung kommt es nicht darauf an, wann das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das E-Bike (Pedelec) oder das echte Fahrrad selbst erstmals im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird.
Besonders erfreulich: Von der neuen 0,25 %-Regel profitieren nicht nur alle Mitarbeiter, die ab 2020 erstmals ein JobRad per Gehaltsumwandlung beziehen, sondern auch alle Beschäftigten, die ihr Dienstrad bereits 2019 erstmals vom Arbeitgeber übernommen haben.
b) zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn: Lohnsteuerfreies "zusätzliches" Dienstrad
Seit 1.1.2019 ist dieser geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes lohnsteuerfrei, wenn die Überlassung betrieblicher (Elektro-)Fahrräder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die Steuerbefreiung ist befristet bis zum 31.12.2030. Die Steuerfreiheit tritt auch für Fahrräder und E-Bikes ein, die der Arbeitgeber bereits vor 2019 dem Arbeitnehmer unter Beachtung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung überlassen hat. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale ist nicht vorgesehen. Sie wird gesetzlich auch bei Benutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausdrücklich ausgeschlossen. Fährt der Arbeitnehmer mit dem vom Arbeitgeber überlassenen (Elektro-)Fahrrad zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er zusätzlich zur Steuerfreiheit die Entfernungspauschale in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Die Steuerbefreiung ist nicht auf die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades beschränkt. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehrere betriebliche Fahrräder unter Beachtung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung, kann er für jedes einzelne Fahrrad und E-Bike die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
Ihr Einsparpotential mit einem Dienst-E-Bike
Da die Leasingrate und ggf. die Versicherungsbeiträge als Gehaltsumwandlung vor der Versteuerung und Berechnung der Sozialbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen werden, spart der Arbeitgeber die Arbeitgeber-Sozialbeiträge der Leasingrate. Über die Laufzeit von 36 Monaten liegt diese Einsparung bei einem Fahrradpreis von 2500 Euro bei ca. 300 Euro.
Wenn auch ein Arbeitgeber nicht jedem Mitarbeiter einen Dienstwagen anbieten kann, so ist es doch leicht möglich, jedem Mitarbeiter ein Dienst-(Elektro-)Fahrrad anzubieten. Einige Arbeitgeber ermöglichen es ihren Mitarbeitern auch, zwei Elektrofahrräder zu erhalten - eins für den Partner. Wenn beide Elektrorad fahren, werden die Räder häufiger genutzt, was sich beim heutigen Bewegungsmangel positiv auf die Mitarbeitergesundheit auswirkt.
Vorteile für Arbeitgeber
- Hohe Mitarbeitermotivation ohne zusätzliche Kosten
- Einsparung von SV-Beiträgen
- Förderung der Mitarbeitergesundheit
- Bindung der Mitarbeiter
- Aktiver Beitrag zu Umweltschutz und Verkehrsverbesserung
- Instrument zur gerechten Bezuschussung betrieblicher Mobilität aller Mitarbeiter
- Positives, nachhaltiges und innovatives Arbeitgeberimage
- Kostenersparnis im Firmenfuhrpark durch geringere Parkplatzkosten
Wenn Du aus unserer Region kommst oder Mitarbeiter in unserer Region haben, stehen wir Dir für Fragen zu diesen Konzepten gerne zur Verfügung! Bitte kontaktiere uns, wenn Du mit einem der Leasing-Anbieter zusammenarbeiten möchtest. Wir können Dich da beraten, welche Leasinganbieter die besten Konditionen bieten.